







Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung in Absprache mit dem Auftraggeber, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen.
- Beurteilung der möglichen Migrationslösungen.
- Beurteilung der möglichen Topologien.
- Beurteilung der möglichen Kabeltypen.
- Beurteilung der zu verwendenden Steckersysteme.
- Beurteilung der Kabelwege und Verteilerschrankstandorte und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen.
- Vorschlag der zu verwendenden aktiven Netzwerkkomponenten (Quality of Service / Inline Power).
- Beurteilung der Netzwerksicherheit (Datenschutz und Ausfallsicherheit).
- Workshop zum Thema Voice over IP.
- Beurteilung von Voice over IP (Hybride Kommunikationssysteme, Callserver, Gatewaylösungen, Wireless LAN, DECT,.
- umfassende Darstellung aller technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Gestaltung der Neuanlage sowie eine Gegenüberstellung der auf dem Markt befindlichen Anlagensysteme.
- Workshop zum Thema Telefonapplikationen ( VMS, UMS, CTI, VPN).
- Zusammenfassen der Ergebnisse.
Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
- Analyse der Grundlagen.
- Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung.
- Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage.
- Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen.
- Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.
- Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276.
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
- Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen bis zum vollständigen Entwurf.
- Festlegen aller Systeme und Anlagenteile.
- Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung.
- Erstellung einer Kundendatenerfassungstabelle zur Aufteilung der Endgeräte, Rufnummern und Leistungsmerkmale.
- Einweisung der zuständigen Facheinheiten in die Kundendatenerfassungstabelle für die kundenseitige Eintragung der erforderlichen Daten.
- Unterstützung der Facheinheiten bei der Kundendatenerfassungstabelle bei besonderen Anwendungsfällen.
- Festlegung der Applikationen.
- Kostenberechnung.
Ausführungsplanung
- Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung.
- Feinplanung aller erforderlichen Komponenten und Anwendungen.
- Feinplanung der Montageausführung für alle Standorte.
- Mitwirken bei der Erstellung der UfAB-Bewertungsmatrix.
- Aufstellen der Angaben zur Veröffentlichung der EU-Ausschreibung.
- Fortschreibung der Ausführungsplanung.
Vorbereitung der Vergabe
- Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen.
- Erstellung der technischen Vorbemerkungen unter Berücksichtigung der Voice over IP Anforderungen.
- Erstellung der zusätzlichen allgemeinen Bedingungen zur Ausschreibung.
- Erstellung der endgültigen Ausführungszeichnung.
- Aufstellung der geforderten Bieternachweise zur Ausschreibung.
- Abstimmung der Unterlagen mit der Facheinheit Revision.
Mitwirken bei der Vergabe
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen.
- Ermittlung der Angebote, die wegen inhaltlicher oder formeller Mängel auszuschließen sind.
- Prüfung der Eignung der Bieter in persönlicher und sachlicher Hinsicht.
- Technische Beurteilung des angebotenen Leistungsumfangs.
- Mitwirken bei der UfAB-Bewertung.
- Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages.
- Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlag mit der Kostenberechnung.
- Mitwirken bei der Auftragserteilung.
Objektüberwachung mit Bauleitung
- Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes.
- Projektbetreuung vor und während der Installationsphase.
- Zeitplan für die Ausführung des Projektes aufstellen.
- Einweisung des Auftragsnehmers auf der Baustelle inkl. Außenstellen.
- Örtliche, regelmäßige Bauleitung und Bauüberwachung während der gesamten Baumaßnahme.
- Baubesprechung führen und terminieren (min.14-tägig).
- Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen.
- Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel.
- Rechnungsprüfung.
- Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle.
- Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.
- Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der auausführenden Unternehmen.
Objektbetreuung und Dokumentation
- Kontrolle und Endabnahme der erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie Funktionsprüfung der gesamten Netzgruppe.
- Detaillierte Aufmaß- und Rechnungsprüfung.
- Unterstützende Begleitung bei etwa erforderlichen Mängelbeseitigungen.
Unser Honorar
Die Honorierung unserer Tätigkeit erfolgt dann wahlweise auf der Basis der HOAI, nach freier Vereinbarung (Pauschalhonorar) oder erfolgsorientiert.
HOAI 2009
Abschnitt 2: Technische Ausrüstung
§ 51 Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
8. Gebäudeautomation.
§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.
(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.
(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.
(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung
Anrechenbare | Zone I | Zone II | Zone III |
Kosten | von | bis | von | bis | von | bis |
Euro | Euro | Euro | Euro |
5.113 | 1.626 | 2.109 | 2.109 | 2.593 | 2.593 | 3.077 |
7.500 | 2.234 | 2.886 | 2.886 | 3.538 | 3.538 | 4.190 |
10.000 | 2.812 | 3.618 | 3.618 | 4.421 | 4.421 | 5.227 |
15.000 | 3.903 | 4.981 | 4.981 | 6.053 | 6.053 | 7.132 |
20.000 | 4.920 | 6.262 | 6.262 | 7.605 | 7.605 | 8.947 |
25.000 | 5.882 | 7.489 | 7.489 | 9.100 | 9.100 | 10.707 |
30.000 | 6.795 | 8.670 | 8.670 | 10.552 | 10.552 | 12.428 |
35.000 | 7.674 | 9.804 | 9.804 | 11.932 | 11.932 | 14.062 |
40.000 | 8.506 | 10.891 | 10.891 | 13.269 | 13.269 | 15.653 |
45.000 | 9.336 | 11.942 | 11.942 | 14.541 | 14.541 | 17.147 |
50.000 | 10.157 | 12.991 | 12.991 | 15.818 | 15.818 | 18.652 |
75.000 | 13.825 | 17.645 | 17.645 | 21.470 | 21.470 | 25.290 |
100.000 | 17.184 | 21.839 | 21.839 | 26.490 | 26.490 | 31.145 |
150.000 | 23.216 | 29.252 | 29.252 | 35.290 | 35.290 | 41.328 |
200.000 | 29.057 | 36.110 | 36.110 | 43.159 | 43.159 | 50.212 |
250.000 | 35.152 | 43.175 | 43.175 | 51.203 | 51.203 | 59.226 |
300.000 | 41.263 | 50.245 | 50.245 | 59.227 | 59.227 | 68.209 |
350.000 | 47.493 | 57.474 | 57.474 | 67.455 | 67.455 | 77.437 |
400.000 | 53.700 | 64.757 | 64.757 | 75.819 | 75.819 | 86.876 |
450.000 | 59.961 | 72.030 | 72.030 | 84.097 | 84.097 | 96.166 |
500.000 | 66.254 | 79.301 | 79.301 | 92.353 | 92.353 | 105.400 |
750.000 | 96.686 | 113.598 | 113.598 | 130.516 | 130.516 | 147.428 |
1.000.000 | 125.694 | 144.936 | 144.936 | 164.174 | 164.174 | 183.415 |
1.500.000 | 180.748 | 200.873 | 200.873 | 220.993 | 220.993 | 241.119 |
2.000.000 | 233.881 | 254.373 | 254.373 | 274.869 | 274.869 | 295.361 |
2.500.000 | 285.744 | 308.367 | 308.367 | 330.998 | 330.998 | 353.621 |
3.000.000 | 335.147 | 359.125 | 359.125 | 383.098 | 383.098 | 407.076 |
3.500.000 | 380.361 | 405.518 | 405.518 | 430.680 | 430.680 | 455.838 |
3.750.000 | 401.625 | 427.295 | 427.295 | 452.971 | 452.971 | 478.641 |
3.834.689 | 408.667 | 434.499 | 434.499 | 460.336 | 460.336 | 486.168 |
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche ,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.
(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift
Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.
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